Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eine Berufs-Haftpflichtversicherung für Tätige aus dem Dienstleistungssektor, das heißt für diejenigen Personen und Institutionen, die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend, aufsichtsführend und/oder eben auch dolmetschend bzw. übersetzend für andere tätig werden.
Sie bietet Schutz gegen so genannte echte Vermögensschäden. Vermögensschäden sind zwar auch im Rahmenvertrag des BDÜ zur Berufs-Haftpflichtversicherung für Dolmetscher und Übersetzer mitversichert, jedoch betrifft das nur die Schäden, die aus Personen- und Sachschäden resultieren (unechte Vermögensschäden).
Aus Berufsgründen treten echte Vermögensschäden häufig auf; die Haftung erfolgt aufgrund der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden zugeordnet werden können, und sich auch nicht aus diesen herleiten.
Somit reguliert die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung begründete Haftpflichtansprüche und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab. Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Haftpflichtbereich hat den Charakter einer passiven Rechtsschutzfunktion. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist für Berufsgruppen mit vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Verwalter von Wohnungseigentums-Gemeinschaften, Notare, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher und Übersetzer) von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden.
Versichert ist in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Dolmetscher und Übersetzer die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern, die durch die freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher, Übersetzer, Übersetzungsbüro, Übersetzungsdienstleister oder Sprachlehrer resultieren.
Typische Beispiele sind:
- Ein Fehler fällt erst nach dem Druck einer Broschüre auf, so dass diese nochmals gedruckt werden muss. Hier wäre als erstes zu prüfen, ob der Fehler dem Übersetzer zuzurechnen ist. Wenn dem so ist, werden ihm die Kosten dafür in Rechnung gestellt und durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung reguliert. Kommt es zu einem Rechtsstreit, weil dem Übersetzer ein falscher Ursprungstext zur Verfügung gestellt oder ein Tippfehler nachträglich vom Auftraggeber verursacht wurde, übernimmt die Versicherung des Übersetzers Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen, zahlt aber die Schadenssumme, wenn sie im Rechtsstreit unterliegt. Keinesfalls sollten Sie eine Honorarkürzung oder -verweigerung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Übersetzung akzeptieren (siehe auch MDÜ 3/2007, S. 19/20: Rechtsfragen aus der Praxis von Alexander Abadschieff).
- Ob ein entstandener finanzieller Schaden aus Vertragsverhandlungen dem Simultandolmetscher angelastet werden kann, dürfte noch schwieriger zu klären sein. Umso wichtiger ist hier der passive Rechtsschutz innerhalb der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, der die Kosten für den Rechtsstreit abdeckt. Ein dem Dolmetscher nachgewiesener Schaden wird natürlich im Umfang des Versicherungsschutzes beglichen.
Der bestehende Rahmenvertrag zwischen dem BDÜ und der R+V Versicherung wurde grundlegend überarbeitet und bietet weiterhin preisgünstigen Versicherungsschutz bei deutlich besseren Bedingungen:
- Versicherbar sind Mitglieder mit Dienstsitz in der Bundesrepublik Deutschland, den Benelux-Staaten und Österreich.
- Der Versicherungsschutz gilt für die EU und die Schweiz.
- Der Übersetzer kann sein Honorar im Schadenfall behalten.
- Im Schadenfall gibt es keine Selbstbeteiligung.
- Beitragsfrei mitversichert sind bis zu 30 freie Mitarbeiter, angestellte Dolmetscher und Übersetzer, Schreibkräfte und sonstige Angestellte des Versicherungsnehmers.
- Die Lektortätigkeit ist beitragsfrei mitversichert.
- Versicherbar ist auch eine GbR, wenn alle Gesellschafter Mitglied im BDÜ sind.
- Existenzgründerrabatt in Höhe von 50%, wenn der Jahresumsatz 19.000 Euro nicht übersteigt.
- Bei einer Vertragsdauer von drei Jahren wird ein Laufzeitrabatt in Höhe von 10% gewährt.
- Ab 48,60 Jahresnettobeitrag
BDÜ-Mitglieder, die bereits eine R+V Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, können ebenfalls auf Antrag die verbesserten Konditionen erhalten.
Da es sich um einen Rahmenvertrag mit dem BDÜ handelt, sind der Abschluss und die Umstellung auf die neuen Bedingungen ausschließlich über die Boss-Assekuranz möglich.
Noch ein Hinweis: Sollten Sie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die mit weltweitem Versicherungsschutz wirbt, wiegen Sie sich nicht in falscher Sicherheit.
Prüfen Sie, ob sich diese Aussage auch auf den Gerichtsstand bezieht oder ob sich in den Bedingungen die Einschränkung findet, dass sich abweichend davon der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche bezieht, welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht werden.
Dann besteht nämlich kein weltweiter Versicherungsschutz.
(→ Beitragsübersicht, Bedingungen, Antragstellung)