Eine Rechtsschutzversicherung wird für Privatpersonen und Unternehmen angeboten. Sie übernimmt im Rechtsstreit Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Auch Strafkautionen - in der Regel bis zu 50.000 Euro - werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.
Für fast alle Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer „Wartezeit“ von drei Monaten nach Versicherungsbeginn.
Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man „den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten“. Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Versicherung erfasst.
Man kann sich entscheiden, ob man ein Komplettpaket, das alle Leistungsarten abdeckt, versichert, oder sich auf Versicherungsschutz für bestimmte Bereiche des Lebens beschränkt, wie z. B. auf den Verkehrs-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Schadenersatz-Rechtsschutz
Ausschließlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist versichert. Die Abwehr ist zum Teil über Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Beispiele: Verkehrsunfall, Sturz im Supermarkt, Falschberatung beim Aktienkauf, Schmerzensgeld wegen Beleidigung.
Arbeits-Rechtsschutz
Abgedeckt sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen. Beispiele: Kündigung des Versicherungsnehmers, falsches Arbeitszeugnis, Lohn/Gehalt wird nicht gezahlt, Beihilfe-Streitigkeit eines Beamten.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Zunächst muss hier das betroffene Objekt nach seiner Nutzungsart versichert werden - handelt es sich um eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung, ein selbst genutztes Einfamilienhaus oder um eine vermietete/verpachtete Einheit? Nur dieses Risiko ist dann auch abgesichert, ist beispielsweise nur ein Mieter-Rechtsschutz abgeschlossen, dann ist eine Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter aus dem Untermietvertrag nicht versichert. Beispiele: Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Mietminderung wegen Mängeln, Streitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Wohngeldabrechnung, Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung, aber auch Streitigkeiten mit der Stadt/der Gemeinde.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Streitigkeiten aus Verträgen und aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen sind hier abgedeckt.
Beispiele für Vertragsstreitigkeiten: Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen, Streitigkeiten aus Darlehensverträgen, Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung
Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag (sie lassen das Auto des Nachbarn abschleppen, um es vor dem Hochwasser zu retten, er zahlt die Abschleppkosten nicht), ungerechtfertigte Bereicherung (sie überweisen versehentlich auf das falsche Konto, der Zahlungsempfänger zahlt nicht zurück).
Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen Rechten: Herausgabe ihres Eigentums (der 5jährige Sohn verschenkt ihr Fahrrad, der Beschenkte rückt es nicht mehr raus)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Hier ist nur die Klage vor einem deutschen Finanzgericht oder Verwaltungsgericht abgedeckt. Für das regelmäßig notwendige vorausgehende Einspruchsverfahren besteht ebenso wenig Versicherungsschutz wie für eine Klage vor einem ausländischen Gericht.
Beispiele: Werbungskosten werden bei der Einkommensteuererklärung nicht anerkannt, die Gemeinde erhöhte die Kosten für die Abwasserentsorgung, die Zollbehörden erheben Einfuhrzölle.
Sozialgerichts-Rechtsschutz
Auch hier besteht Versicherungsschutz nur für das gerichtliche Verfahren vor deutschen Sozialgerichten. Beispiele: Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung - die Erwerbsminderungsrente wird nicht anerkannt, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist falsch berechnet, die BfA oder LVA übernimmt eine Reha-Maßnahme nicht; dem Schwerbehinderten wird die Eintragung von Merkzeichen oder die Erhöhung des GdB nicht anerkannt.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Alles rund um den Führerschein - Erteilung, Entzug, Einschränkungen, Auflagen etc.
Wichtig: Soll im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden, handelt es um eine Streitigkeit aus dem Straf-Rechtsschutz oder dem Ordnungwidrigkeiten-Rechtsschutz.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Gelten für den Versicherungsnehmer Disziplinarvorschriften (z. B. Beamte, Soldaten) oder standesrechtliche Vorschriften (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte), sind die entsprechenden Verfahren im Rahmen dieser Leistungsart versichert.
Beispiele: Ein Polizeibeamter kann wegen eines Vergehens in seiner Freizeit disziplinarrechtlich verfolgt werden, dem Rechtsanwalt soll nach einer Beschwerde eines Mandanten die Zulassung entzogen werden.
Straf-Rechtsschutz
Die Verteidigung in Strafverfahren ist versichert. Hier wird zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen unterschieden.
Im Rahmen dieser Leistungsart kommt es entscheidend auf den Vorwurf an, der von den Ermittlungsbehörden erhoben wird. Bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. Der Versicherer zahlt während des Verfahrens die anfallenden Gebühren und Vorschüsse. Wird der Versicherungsnehmer z. B. wegen einer vorsätzlich begangenen Unfallflucht verurteilt, ist er verpflichtet alles an den Versicherer zurück zu zahlen.
Bei nicht verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht nur für Vergehen Versicherungsschutz, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden. Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei vorsätzlicher Begehungsweise bestraft wird, oder wird ein Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer prüft nicht, ob die Tat begangen wurde. Auch der Ausgang des Verfahrens ändert nichts an der Entscheidung. Wird beispielsweise das Strafverfahren wegen Beleidigung eingestellt, besteht trotzdem kein Versicherungsschutz.
Beispiele für versicherte Vorwürfe: fahrlässige Körperverletzung, viele Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes und des Waffengesetzes.
Beispiele für nicht versicherte Vorwürfe: vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahl, Mord, Totschlag, Nötigung.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Die Kosten der Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren werden übernommen. Hier besteht sogar für vorsätzlich begangene Taten Rechtsschutz.
Beispiele: Geschwindigkeitsübertretung, Rotlicht, Lärmbelästigung, Gurtpflicht...
Ausnahme: Verfahren wegen Halte- und Parkverstößen sind nicht versichert (Risikoausschluss)
Beratungs-Rechtsschutz
Ändert sich die Rechtslage des Versicherten im Bereich des Familienrechts, Lebenspartnerschaftsrechts oder Erbrechts, werden die Kosten der anwaltschaftlichen Beratung übernommen. Rechtsschutz für eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit besteht regelmäßig nicht. Häufig entfällt auch Rechtsschutz für die bereits durchgeführte Beratung, wenn der Anwalt weiter tätig wird. Beispiele: Trennung/Ehescheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines Verwandten
Die Regelung des eigenen Erbes, also die Erstellung eines Testamentes, ist mangels eingetretener Änderung der Rechtslage nicht versichert. Genauso wenig besteht kein Kostenschutz, wenn sich der Versicherte beraten lassen will, ob der reiche Erbonkel noch zu Lebzeiten sein Testament ändern darf. Es muss also zunächst der Todesfall abgewartet werden.
Opfer-Rechtsschutz
Hier besteht Rechtsschutz für die aktive Strafverfolgung von Straftätern. In den Versicherungsbedingungen werden die Straftaten, die dem Täter vorgeworfen werden müssen, genau bezeichnet. Häufig besteht Versicherungsschutz für eine Nebenklage. Hier kann sich der Versicherungsnehmer sozusagen an eine Anklage des Staatsanwalts anschließen und selbst zur Bestrafung des Täters beitragen. Das Opfer ist auch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs versichert. Der Täter versucht hier, die Tat wieder gut zu machen. Auch die Kosten des Verletzenbeistands werden übernommen.
Leistungsausschlüsse
Eine Rechtsschutzversicherung deckt nicht die Kosten aller Streitigkeiten ab.
Zum einen muss die Streitigkeit einer der versicherten Leistungsarten zugeordnet werden können. Ist dies nicht möglich, besteht kein Rechtsschutz (Beispiel: Streitigkeit aus dem Schulrecht). In § 3 ARB ist darüber hinaus eine Reihe von Risikoausschlüssen genannt.
Hier sollen nur einige der am häufigsten vorkommenden Ausschlüsse genannt werden:
- Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist genauso wenig versichert wie die aktive Strafverfolgung (Ausnahme: der genannte Opfer-Rechtsschutz).
- Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind genauso ausgeschlossen wie Klagen vor dem Verfassungsgericht oder vor internationalen Gerichtshöfen.
- Sehr häufig kommt der Baurisikoausschluss zum Tragen (§ 3 Abs. 1 d ARB). Vereinfacht gesagt, ist alles was in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme steht, ausgeschlossen. Beispiele: Neubau eines Hauses (Streit mit Nachbarn, Handwerker, Stadt), Kauf einer neuen Eigentumswohnung (Streit mit Bauträger oder Makler), Umbaumaßnahmen (Streit wegen der Baugenehmigung), Finanzierung (Streit mit Banken, Bausparkasse).
Ebenfalls nicht im Versicherungsumfang enthalten ist für den Selbständigen das unternehmerische Risiko, was insbesondere gilt:
- für die gerichtliche Geltendmachung ausstehender Honorare
- für alle Arten von Wettbewerbsstreitigkeiten.